Während der Vorbereitung zur Waffensachkundeprüfung, hat unser Ausbilder eins am Anfang klargestellt: “Versucht nicht das Waffenrecht zu verstehen, denn in vielen Punkten macht es keinen Sinn!”. Gesetze oder Teile von Gesetzen, die keinen Sinn machen? Gibts nicht… Oder doch? …..
Dies ist der erste Beitrag der Serie “Idiotien im Waffenrecht”. Ich bin gespannt wieviele Beiträge mit der geplanten Umsetzung des EU-Gunban (EU-Feuerwaffenrichtlinie) enstehen werden. Es zeichnet sich aber leider ab, dass dort einiges folgen wird…
Aber wir haben schon aktuell Regeln im Waffengesetz bzw. Waffenrecht, die der gesunde Menschenverstand nur schwer nachvollziehen kann. Bitte beachtet, dass ich kein Jurist bin und die Analyse nach besten Wissen und Gewissen stattfindet und absolut keine Rechtsverbindliche Antwort auf etwaige Fragen/ Zusammenhänge ist.
Praxisbeispiel:
Ein Sportschütze geht in den gut sortierten Waffenladen. Er möchte für seine Ruger MK4 .22lr Munition kaufen (Kleinkaliber).
Der Waffenhändler überprüft die Waffenbesitzkarte des Sportschützen und findet einen Berechtigung für Munitionserwerb .22lr und verkauft ihm eine Packung CCI-Stinger (siehe Foto). Der Sportschütze geht nach Hause lagert alles vorschriftsmäßig getrennt in seinem Tresor. Dann kommt die Behördenvertreter und überprüft die gesetzeskonforme Aufbewahrung der Waffen. Als kundige Person fällt dem Beamten sofort auf, dass hier ein Verbrechen und/oder Terrorgefahr vorliegt und lässt die Polizei die Waffen des Sportschützen abholen. Danach lässt er das Geschäft des Waffenhändlers schließen.
Aber warum handelt der Beamte so? Und warum hat er vermutlich auch noch recht?
Dafür gibt es eine Menge Hintergrundwissen im Bezug auf das Waffenrecht, dass sowohl Waffenbesitzer und Waffenhändler permanent präsent haben müssen.
CIP vs SAAMI:
Als erstes muss man – der sachkundige Waffenbesitzer – wissen, dass es unterschiedlichen “Institutionen/Vereine” gibt, die sich mit der technischen Sicherheit von Waffen und Munition auseinandersetzt:
1. CIP – Ständige Internationale Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen – frz. Commission Internationale Permanente pour l’Épreuve des Armes à Feu Portatives
2. SAAMI – Sporting Arms and Ammunition Manufacturers’ Institute
In Deutschland unterliegen wir den Regeln der CIP. Die USA sind kein Mitglied im CIP. Dort gelten die Regeln/Richtlinien des SAAMI.
Bei der CIP hat man vor einiger Zeit das Kaliber .22 ex LR eingeführt. Eine .22 LR Patrone, mit einer etwas längeren Hülse und etwas mehr Pulver.
In den USA wird diese Patrone, da sie unter die Spezifikation von .22 LR fällt auch als .22LR verkauft.
In Deutschland wird mittlerweile die CCI Stinger als .22 ex LR gekennzeichnet! Altbestände bei Händlern und im Besitz von Waffenbesitzern nicht.
Munitionserwerb: Jäger vs Sportschütze:
Der Erwerb von Munition ist im Waffengesetz geregelt. Hier wird allerdings zwischen bestimmten Personengruppen unterscheiden:
Jäger, Sportschützen, Vereine, Brauchtumsschützen, Sammler, usw.
Wir wollen aber bei unserem Beispiel uns den Erwerb von Munition bei den beiden Personengruppen Sportschützen und Jäger genauer anschauen:
Für Jäger gilt § 13 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken:
(5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der jeweiligen Fassung verboten ist.
Für Sportschützen gilt § 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen:
(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört. Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass …
Hier kann man sehen, dass Jäger mit einem gültigen Jagdschein Munition für jedes beliebige Langwaffenkaliber kaufen können.
Sportschützen dürfen nur Munition für Ihre eigenen Waffen kaufen, sofern ein Munitionserwerb in der Waffenbesitzkarte eingetragen ist. Dies ist bei jeder Waffe ein spezielles Kaliber. Zum Beispiel bei der Ruger MK 4 ist das eingetragene Kaliber .22lr.
Analyse des Praxisbeispiels:
Während in den USA die etwas stärkere CCI Stinger als .22lr ohne Probleme aus amerikanischen Kleinkaliberpistolen (MK4) verschoßen werden kann, wird in Deutschland ein extra Kaliber eingeführt, welches rechtliche Probleme für deutsche Waffenbesitzer mit sich bringt.
Auch wenn die Munition mittlerweile als .22 ex LR gekennzeichnet ist, sind es die amerikanischen Waffen nicht. Und laut Beschussamt, darf nur die entsprechende Munition aus den gekennzeichneten Waffen verschossen werden.
Als Sportschütze hat man durch die nachträgliche Einführung eines Kalibers keine Erwerbs- bzw. Besitzsberechtigung für Altbestände der Munition “CCI Stinger”, wohingegen dieses Problem am deutschen Jäger vorbeigezogen ist…
Somit handelt der Beamte der Behörde richtig. Der Sportschütze darf die Munition nicht besitzen. Der Händler dürfte sie Ihm nicht verkaufen.
Fazit:
Eine praxisfremde Regelung im Waffenrecht für unterschiedliche Personengruppen, die mit den gleichen Gegenständen hantieren, ist für mich idiotisch.
Besonders realitätsfremd wird das Ganze, wenn man das Bild mit den 5 Patronen betrachtet:
Als Sportschütze dürfte ich die silberne .22 ex LR nicht besitzen. Die anderen “ungefährlichen” Patronen darf ich besitzen. Lustig, wenn man bedenkt, dass es drei Kaliber sind die hauptsächlich im Krieg verwendet wurden und noch werden… zB. ist eine Patrone im Kaliber 7.62×39. Das Kaliber für die AK47…
Zum Glück habe ich meinen Jagdschein gemacht und muss nun nicht den Wegfall meine Zuverlässigkeit befürchten… .
Bilder: